Teilerfolg für Axel Springer: Der BGH gibt das Verfahren um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Adblockern zur Neuverhandlung an die Vorinstanz zurück.
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
Der Urheber der Werbung könnte durchaus ein berechtigtes Interesse haben, dass man die nicht abklebt.
In der Praxis ist das im Bau relevant. Ein einigermaßen designtes Bauwerk gilt auch als Werk. Das heißt, ein Umbau kann womöglich vom Architekten untersagt werden. In jedem Fall sollte man für den Umbau dasselbe Architekturbüro beauftragen und großzügig entlohnen, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Oder am besten von Anfang an nur nichtssagende Bauten in Auftrag geben, weil dieser Paragraf dann keine Anwendung findet.
Könnte schon sein. Nämlich §14 UrhG:
Der Urheber der Werbung könnte durchaus ein berechtigtes Interesse haben, dass man die nicht abklebt.
In der Praxis ist das im Bau relevant. Ein einigermaßen designtes Bauwerk gilt auch als Werk. Das heißt, ein Umbau kann womöglich vom Architekten untersagt werden. In jedem Fall sollte man für den Umbau dasselbe Architekturbüro beauftragen und großzügig entlohnen, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Oder am besten von Anfang an nur nichtssagende Bauten in Auftrag geben, weil dieser Paragraf dann keine Anwendung findet.