Von den 202 a-d trifft in diesem konkreten Fall für meine Begriffe wenn dann nur a zu, davon Abs. 1:
Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Von “gegen unberechtigten Zugang besonders gesichtert” kann man aber hier ja wohl nicht sprechen…
(Ich bin kein Jurist. Ich will auch keine Lanze für die Hackerparagraphen brechen, die gehören sehr dringend reformiert)
Von den 202 a-d trifft in diesem konkreten Fall für meine Begriffe wenn dann nur a zu, davon Abs. 1:
Von “gegen unberechtigten Zugang besonders gesichtert” kann man aber hier ja wohl nicht sprechen…
(Ich bin kein Jurist. Ich will auch keine Lanze für die Hackerparagraphen brechen, die gehören sehr dringend reformiert)