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    2 months ago

    Der Kanz­ler­kan­didat der Union hat zu seiner Vertei­di­gung ange­führt, dass er damals als junger Abge­ord­neter die Krimi­na­li­sie­rung der eheli­chen Verge­wal­ti­gung sehr wohl befür­wortet habe, aller­dings Falsch­be­schul­di­gungen durch Ehefrauen fürch­tete und das entspre­chende Gesetz daher mit einer soge­nannten Wider­spruchs­klausel ergänzt wissen wollte: Die verge­wal­tigte Ehefrau sollte die Möglich­keit haben, der Straf­ver­fol­gung ihres Ehemanns zu wider­spre­chen. Die sach­li­chen Argu­mente gegen eine solche Wider­spruchs­klausel waren schon damals bekannt: Ein gewalt­tä­tiger Ehemann hätte so die Möglich­keit erhalten, Druck auf seine Part­nerin auszu­üben, das Ermitt­lungs­ver­fahren einzu­stellen. Gleich­zeitig hätte eine Anomalie ins Straf­ge­setz­buch Einzug gehalten. Denn kein anderes Offi­zi­al­de­likt, also kein anderer Verbre­chen­s­tat­be­stand, bei dem die Staats­an­walt­schaft gezwungen war, von Amts wegen unab­hängig vom Willen der Geschä­digten zu ermit­teln, kannte eine derar­tige „Diver­si­ons­regel“, wie sie im Juris­ten­deutsch heißt. Warum also gerade bei eheli­cher Verge­wal­ti­gung eine Ausnahme machen, wie sie etwa für schwere Körper­ver­let­zung unter Eheleuten nicht galt?

    Das ergibt einfach null Sinn. Also hätte die Ehefrau erst eine Vergewaltigung anzeigen sollen und anschließend der Strafverfolgung widersprechen? Das hat überhaupt nichts mit vermeintlichen Falschanschuldigungen zu tun. Falschanschuldigungen sind sowieso strafbar, in solchen Fällen aber oft genauso schwer zu beweisen, wie die Schuld eines Täters.